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Informationen zu COVID-19

 

 


Kommen Sie gut durch die schwierige Zeit...

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exzellent Versicherungsmakler
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Wie Corona Ihren persönlichen Versicherungsschutz betrifft

Reisekosten, Krankenschutz, Betriebsausfall – das Coronavirus (COVID-19) wirft viele Fragen zum Versicherungsschutz auf.

Die Corona-Pandemie bestimmt derzeit unseren Alltag. Berechtigterweise geht es dabei auch um Versicherungsfragen. Wie der Anspruch bei Urlaubsstornierungen durchgesetzt, der Krankenschutz im Ausland gewährleistet und die Betriebsunterbrechung abgesichert werden kann, sind nur einige davon.

Die wichtigsten Versicherungsfragen für Privatpersonen und Gewerbetreibende habe ich hier für Sie zusammengefasst.

Hinweis: Die nachfolgenden Antworten geben Ihnen eine erste Orientierung. Es empfiehlt sich, zusätzlich Ihre konkreten Versicherungsbedingungen hinsichtlich eines Leistungsfall gesondert zu prüfen.


Versicherungsschutz im Home-Office

Reiserücktrittsversicherung

Die Covid-19-Pandemie stellt nicht nur das gesellschaftliche Miteinander auf eine Probe, sondern krempelt auch das Arbeitsleben komplett um. Viele Firmen haben ihre Mitarbeiter ins Home-Office geschickt. Für manch Angestellten war dies eine neue Situation. Als erster spürbarer Effekt wirkte

 

Unfallversicherung
Die meisten Unfälle passieren nicht am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin. Es sind die eigenen vier Wände, wie eine Untersuchung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zeigt. Zwar genießen Sie auch im Home-Office den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, allerdings weist dieser Lücken auf. So ist beispielsweise der Gang in die Küche, wenn Sie sich ein Glas Wasser holen möchten, nicht versichert. Mit einer privaten Unfallversicherung können Sie dieses Risiko jedoch abdecken.

 

Hausratversicherung
Das eigene Home-Office ist in der Regel über die Hausratsversicherung mitabgedeckt – Voraussetzung ist jedoch meistens, dass ihr Arbeitsplatz nur über die eigene Wohnung erreicht werden kann und keinen eigenen Zugang besitzt.  Zudem sollten Sie überprüfen lassen, ob bei Ihrer Hausratversicherung die Versicherungssumme ausreicht, um auch ihr Home-Office abzusichern. Das wird insbesondere dann bedeutsam, wenn Sie viele teure technische Arbeitsgeräte mit in die eigenen vier Wände nehmen.

der Wegfall von Arbeitswegen inklusive Berufsverkehr positiv. Es stand mehr Zeit für Freizeit und Familie zur Verfügung. Doch die Verlagerung des Arbeitsplatzes vom Großraumbüro an den eigenen Küchentisch hat auch ihre Tücken, die entsprechend abgesichert werden sollten.

 

Haftpflichtversicherung
Schnell ist es passiert: Eine unachtsame Handbewegung reicht und schon ist die Tasse mit dem Kaffee auf dem Firmen-Laptop gelandet. Doch welche Versicherung kommt jetzt hierfür auf? Hier kommt es auf die Feinheiten an: Hat der Chef das Home-Office ausdrücklich angeordnet, dann ist der Laptop über die Außenversicherung der Geschäftsinhaltsversicherung oder der Elektronikversicherung der Firma abgesichert. Hat sich der oder die Angestellte selbst fürs Home-Office entschieden, muss er/ sie mitunter selbst für den Schaden aufkommen. Ihre Haftpflichtversicherung könnte den Firmen-Laptop nämlich als geliehenen Gegenstand einstufen. Hier sollte der genaue Leistungsumfang der eigenen Privathaftpflichtversicherung überprüft werden.

Versicherungsschutz anpassen
Ob Haftpflicht-, Unfall-, Hausrat- oder auch Cyberversicherungen: Durch das Arbeiten im Home-Office ergeben sich neue und verlagerte Risiken. Da viele Firmen das mobile Arbeiten immer stärker etablieren, sollten Arbeitnehmer ihren Versicherungsschutz an die neue Arbeitswelt anpassen. 


Reiserücktrittsversicherung

Reiserücktrittsversicherung

Sollten Sie keinen Anspruch durch Ihre Versicherung haben, empfiehlt sich der Kontakt mit dem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft. Sie zeigen sich aufgrund der Sondersituation durch Corona, kulanter als sonst.

Ich bin an Corona erkrankt. Zahlt meine Reiserücktrittsversicherung?
Ein wichtiges Datum hierbei ist der 11.3.2020. An diesem Tag hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) das Coronavirus als „Pandemie“ klassifiziert. Wurde Ihre Erkrankung nach dem 11.3. festgestellt, besteht in der Regel kein Versicherungsschutz mehr, da viele Bedingungen „Pandemien“ als Grund ausschließen. Wurde sie vor dem 11.3. festgestellt, greift Ihr Versicherungsschutz.

Ich habe Angst mich im Urlaub anzustecken und möchte daher meine Reise stornieren. Zahlt meine Reiserücktrittsversicherung?
Nein. Allein die Angst vor einer Krankheit oder ein theoretisches Infektionsrisiko stellen kein Grund für eine Versicherungsleistung dar.

Reisewarnung durch das Auswärtige Amt – Kann ich meine Reise stornieren?
Ja. Gebuchte Pauschalreisen können bei einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt in der Regel kostenlos storniert werden. Kontaktierten Sie direkt Ihren Reiseveranstalter. Sollten Sie Hotel, Flug etc. selbst gebucht haben (Individualreise), so sind Stornogebühren wahrscheinlicher und Sie müssen mit allen Beteiligten (Hotel, Flug- und Mietwagengesellschaft) separat Kontakt aufnehmen.

Ich bin in Quarantäne und kann meine Reise nicht antreten. Zahlt meine Reiserücktrittsversicherung?
In der Regel ja. Bei einer Quarantäne (durch Corona) handelt es sich um einen schwerwiegenden und nicht vorhersehbaren Grund, aus dem die Reise nicht angetreten werden kann.

Kurzarbeit durch mein Unternehmen angeordnet – Kann ich von meiner Reise zurücktreten?
Ja, konjunkturbedingte Kurzarbeit ist in der Regel ein versicherter Rücktrittsgrund.


Krankenschutz

Krankenschutz

Ich bin im Auslandsurlaub an Corona erkrankt. Zahlt meine Auslandsreisekrankenversicherung?
Ja. Die medizinisch notwendigen Behandlungen sind durch die Auslandsreisekrankenversicherung abgedeckt. Auch hier lohnt ein Blick in die Bedingungen, ob der Versicherer Pandemien ein- oder ausschließt.

Ich habe Symptome. Zahlt meine (private) Krankenversicherung den Corona-Test?
Damit Ihre gesetzliche Krankenkasse oder private Krankenversicherung die Kosten für einen Corona-Test übernehmen, muss dieser von einem Arzt angeordnet worden sein. Dann gilt er als „medizinisch notwendig“. Wer sich nur auf eigenem Wunsch testen lassen will, trägt die Kosten selbst. Konsultieren Sie also in jedem Fall zunächst Ihren Hausarzt (am besten telefonisch), sollten Sie Symptome feststellen.

Quarantäne: Bekomme ich als Selbstständiger auch eine Entschädigung ohne privaten Versicherungsschutz?
Ja. Hier greift §56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Erleiden Sie durch eine verordnete Quarantäne einen Verdienstausfall, steht Ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung zu, die sich die ersten 6 Wochen am Verdienstausfall bemisst, danach in Höhe des Krankengeldes (ca. 70 %). Das Antragsformular erhalten Sie beim zuständigen Gesundheitsamt. Die Frist beträgt 3 Monate.

Krank durch Corona – Habe ich Anspruch auf privates Krankentagegeld?
Viele Selbstständige schließen sinnvollerweise eine private Krankentagegeldversicherung ab. Sie gleicht Einkommensverluste im Krankheitsfall aus. Natürlich auch, wenn der Versicherte aufgrund von Corona krankgeschrieben ist. Wichtig ist, ab wann das Krankentagegeld gezahlt wird. Häufig ist in den Bedingungen eine Auszahlung erst ab dem 43. Krankheitstag (6 Wochen) vorgesehen.
Da das Krankheitsbild von Corona sehr mild verläuft, dürfte eine Genesung innerhalb dieser Zeit gelingen. Allerdings kann das private Krankentagegeld hinsichtlich der Höhe (meist 70 % des Einkommens) und des Auszahlungsbeginns (z. B. schon ab dem 4. Krankheitstag) individuell gestaltet werden.

Ich bin selbstständig und fürchte an Corona zu erkranken. Soll ich jetzt noch ein privates Krankentagegeld abschließen?
Eine private Krankentagegeldversicherung ist ein langfristiger Sicherungsbaustein, speziell für das Einkommen von Selbstständigen. Ein kurzfristiger Abschluss, lediglich motiviert durch die Coronasituation, ist nicht sinnvoll, da viele Verträge eine Wartezeit von 3 Monaten vorsehen.


Arbeitskraft und Unfallschutz

Arbeitskraft und Unfallschutz

Zahlt meine Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn ich aufgrund von Corona berufsunfähig werde?
Ja, denn der BU-Schutz gilt auch für bislang unbekannte Krankheiten. Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit durch Corona berufsunfähig zu werden, glücklicherweise sehr gering. Der Großteil der Betroffenen wird wieder vollständig gesund.

Mit Corona infiziert – Greift die Infektionsklausel der privaten Unfallversicherung?
Nein. Infektionsbedingte Erkrankungen innerhalb der privaten Unfallversicherung setzen zumeist die Beschädigung mindestens der äußeren Hautschicht voraus. Eine Infektion infolge einer Spritze oder eines Zeckenbisses kann so über eine private Unfallversicherung abgesichert werden. Die Infektion mit einem Virus jedoch nicht, da keine Verletzung der Hautschicht vorliegt.


Wie Corona den Versicherungsschutz
von Unternehmen betrifft

Die Bundesregierung hat aufgrund der Folgen durch COVID-19 ein umfangreiches Hilfspaket für Unternehmen beschlossen. Auch Kleinstunternehmer, Freiberufler und Soloselbstständige sollen mit einem milliardenschweren Rettungspaket unterstützt werden. Steuerstundungen und zinslose Kredite wurden Unternehmen ebenfalls versprochen.

Gerade im Gewerbebereich sind viele Versicherungen individuell auf die Risiken des Betriebes zugeschnitten. Ein eventueller Leistungsfall durch Corona sollte daher immer in den Versicherungsbedingungen geprüft werden. Ein paar allgemeine Antworten sind dennoch zulässig:


Gewerbesachversicherungen

Sach- und Ertragsausfallversicherung
Im Rahmen der Ertragsausfallversicherung sind der entgangene Gewinn und die fortlaufenden Kosten versichert, wenn der Betrieb beeinträchtigt wird. Voraussetzung hierfür ist ein vorangegangener Sachschaden. Bei einer Betriebsschließung mit oder ohne behördliche Anordnung aufgrund des Coronavirus fehlt es an der Verwirklichung einer versicherten Gefahr, weshalb in den herkömmlichen Sach-/und Ertragsausfallversicherungs- policen keine Deckung besteht.

Betriebsschließungsversicherung
Die Betriebsschließungsversicherung, aktuell im Gastgewerbe, bei Kliniken und der Lebensmittelbranche vorzufinden, deckt entgangenen Gewinn und die fortlaufenden Kosten sowie Sachschäden bei behördlich angeordneten Maßnahmen, wie z.B. die Schließung des Betriebes beim Auftreten von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern nach dem Infektionsschutzgesetz ab. Da in fast allen Policen alle Krankheiten oder Krankheitserreger ohne SARS-CoV-2 definiert sind, schließen diese bestehenden Deckungen das Coronavirus nicht ein.

Haftpflichtversicherung
Die aktuellen Allgemeinen Haftpflichtbedingungen sehen einen Ausschluss für Personenschäden vor, die aus einer Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Dieser Ausschluss gilt, wenn Versicherungsnehmer natürliche Personen sind, was im Industriegeschäft in aller Regel nicht der Fall ist. Daher besteht grundsätzlich Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter wegen Personenschäden im Zusammenhang mit Corona-Erkrankungen. Inwieweit eine Corona-Erkrankung eines Dritten auf eine betriebliche Tätigkeit des versicherten Unternehmens zurückzuführen ist und ob daraus ein ersatzfähiger Schaden entsteht, dürfte von den Umständen des Einzelfalls abhängig sein. Der Versicherungsschutz dürfte sich daher grundsätzlich auf die Abwehr unberechtigter Ansprüche beschränken. Können Lieferverträge aufgrund einer Nichtverfügbarkeit von Produkten, z.B. Ausfall der Lieferkette, nicht erfüllt werden, so handelt es sich um Vermögensschäden, die über herkömmliche Haftpflichtversicherungen nicht gedeckt sind.

Produktschutz- und Rückrufversicherung
Auch die Versicherungsbedingungen zu Produktschutz- und Rückrufverträgen kennen keinen definierten Ausschluss für Viren-Kontaminationen, so dass Ansprüche, bzw. Aufwendungen im Zusammenhang mit kontaminierten Produkten die Deckungen grundsätzlich tangieren. Deckungsvoraussetzung ist allerdings das Vorhandensein eines kontaminierten Produkts mit der Folge, dass der Genuss oder der Umgang mit diesem Produkt einen Personenschaden bzw. eine konkrete Personenschadengefahr auslöst und so eine gesetzliche Rückrufverpflichtung begründet bzw. die Behörde einen Rückruf anordnet. Nach aktuellen Erkenntnissen sind keine Fälle nachgewiesen, bei denen sich Personen derart infiziert haben, dass sich eine behördliche Anordnung begründen ließe. Schadenfälle zur Produktschutzdeckungen dürften nach derzeitigem Stand daher nicht zu erwarten sein.

D&O-Versicherung
Den Organen der Unternehmen obliegen als Arbeitgeber gegenüber ihren Mitarbeitern Fürsorgepflichten in Bezug auf ausreichenden Mitarbeiterschutz, im Zusammenhang mit der Corona-Erkrankung insbesondere durch Minimierung von Erkrankungsrisiken und Beobachtung der Bedrohungsentwicklung. Über die D&O-Versicherung besteht allerdings kein Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Personenschäden. Denkbar sind aber Vermögensschäden wegen Außenansprüchen von Dritten, wie Sozialversicherungsträgern, oder Regressansprüche der Unternehmen selbst in Form von Innenansprüchen.

Rechtsschutzversicherung
Im Bereich der Rechtsschutzversicherungen dürfte der Fokus auf der Abwehr behördlicher Maßnahmen liegen, die auf Basis verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit infektionsschutzrechtlichen und sonstigen gesundheitsrelevanten Vorschriften ergehen und möglicherweise rechtswidrig sind. Hierfür besteht Versicherungsschutz im Rahmen von Firmen- und Spezialrechtsschutzversicherungen in unterschiedlichem Umfang. Denkbar scheinen auch Ermittlungsverfahren wegen möglicher Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften, die unter Umständen bußgeldrelevant sind. Auch bei diesen Verfahren besteht Versicherungsschutz in Form der Erstattung der Kosten für die anwaltliche Vertretung.

Transportwarenversicherung
Die Transportwarenversicherung ist eine All-Risk-Versicherung, die Verluste und Beschädigungen an den Gütern sowie Vermögens- und Güterfolgeschäden versichert. Nach aktuellem Stand verursacht das Coronavirus keine Schäden an den versicherten Gütern oder deren Verpackung. Somit bietet die Transportwarenversicherung zwar Deckung für Verlust und Beschädigung, ein versicherter Schaden ist jedoch nicht vorstellbar. Dies gilt somit auch für die Güterfolgeschäden. Anders verhält es sich jedoch bei den Vermögensschäden, welche durch unerwartete Stand- und Liegegelder oder Beförderungsmehrkosten entstehen. Für diese könnte je nach Police und vereinbarten Klauseln Deckungsschutz bestehen.

Fazit
Wir beobachten die Versicherungsmärkte ständig, inwieweit Lösungen für Pandemierisiken insbesondere zur Absicherung von Lieferketten geschaffen werden können. Je länger die Pandemie anhält, desto unwahrscheinlicher wird es allerdings selbst für große Accounts, sich alsbald versichern zu können. Es ist sogar davon auszugehen, dass Versicherungsgesellschaften für diese Produkte in der Zukunft weitere Ausschlüsse formulieren werden. Die versicherungsnehmende Wirtschaft sollte sich dessen bewusst sein und eine ganzheitliche Risikoüberprüfung in Betracht ziehen sowie entsprechende Maßnahmen ergreifen. Dies kann zur eigenen Risikominderung und folglich im Rahmen künftiger Verhandlungen mit den Versicherern zu Vorteilen beim Pricing sowie bei der Auswahl des notwendigen Deckungsumfanges führen, sobald sich der Markt dahingehend wieder öffnet.


Kurzarbeitergeld: Welche Erleichterungen gibt es für Unternehmen?

Rückwirkend zum 1. März 2020 wurden aufgrund der Corona-Pandemie zusätzliche Erleichterungen für Unternehmen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Konkret:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge werden für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet.
  • Leiharbeitnehmer/-innen können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Wissen schafft Sicherheit

Zum Thema Corona/ COVID-19 gibt es mittlerweile unzählige Informationen. Viele davon – vor allem in den Sozialen Netzwerken – entsprechen nicht der Wahrheit und verbreiten nur Panik und Angst. Informieren Sie sich daher nur über offizielle Plattformen der Bundesregierung oder anerkannter Institutionen.


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